Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen, u. a. Tagungen, Konferenzen, Präsentationen, Seminare, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen des Cones Service Betriebs, Stand 1. Juni 2021

I. Geltung

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der Gutsscheunen des Cones Service Betriebs, Conesweg 2, 40882 Ratingen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.
  2. Mit seiner Bestellung akzeptiert der Auftraggeber (Kunde) die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Cones Service Betriebs. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Cones Service Betrieb sich schriftlich und ausdrücklich mit der insgesamten oder teilweisen Geltung einverstanden erklärt hat.

II. Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag kommt zustande bzw. eine Veranstaltung gilt als abgeschlossener Vertrag, wenn der Kunde entweder vor Ort einen Vertrag unterschreibt oder auf ein Angebot des Cones Service Betriebs per E-Mail, per Fax oder Brief Räume bucht und/ oder Leistungen bestellt und der Cones Service Betrieb die Buchung des Kunden per E-Mail, per Fax oder Brief schriftlich bestätigt.
  2. Tritt ein Kunde in fremden Namen auf (Vermittler für einen Dritten/Auftraggeber) versichert er mit der Unterschrift des Angebotes des Cones Service Betriebs seine Vertretungsmacht. Der Vermittler haftet mit dem Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag dem Cones Service Betrieb gesamtschuldnerisch.

III. Leistungsinhalt und Zahlung

  1. Vertragsgegenstand sind die Leistungen und Preise, die entweder individual vertraglich festgelegt worden sind oder im schriftlichen Angebot des Cones Service Betriebs genannt und vom Kunden mit seiner Buchung bestellt und vom Cones Service Betrieb bestätigt wurden.
  2. Die Preise enthalten die zur Zeit des Vertragsschlusses geltende Umsatzsteuer. Ändert sich diese nach Vertragsschluss erfolgt eine entsprechende Vertragsanpassung. Im Rahmen eines Verbrauchervertrages gilt dies nur, wenn Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate auseinander liegen. Gleiches gilt, wenn sich die Preise (Einkauf, Strom etc.) für den Cones Service Betrieb erhöhen. Eine Vertragsanhebung ist auf 12 Prozent begrenzt.
  3. Der Kunde hat die von ihm verbindlich bestellten Leistungen des Cones Service Betriebs zu zahlen. Die vom Kunden gebuchte Personen- Getränke- und Speisenzahl, außer sie hat sich erhöht, wird in Rechnung gestellt. Im Falle der Erhöhung der Personenzahl muss diese 14 Tage vor der Veranstaltung verbindlich vom Kunden durchgegeben werden. Der Cones Service Betrieb kann einer Erhöhung der Personenzahl widersprechen, wenn diese die Raumkapazität übersteigt. Teilt der Kunde eine Herabsenkung der vertraglich gebuchten Personenzahl mit, findet hinsichtlich der abweichenden Personenzahl VI Ziffer 2 dieser AGB entsprechende Anwendung.
  4. Der Cones Service Betrieb darf eine Buffetumstellung aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen dahingehend vornehmen, dass Speisen und Getränke durch gleichwertige Produkte ersetzt werden. Er wird darauf achten, dass die Ersatzprodukte im zumutbaren Umfang dem Charakter des ersetzten Produktes weitgehend entsprechen. Eine Herabsetzung des Preises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  5. Cones Service Betrieb ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung nicht erbracht, ist der Cones Service Betrieb zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
  6. Die Zahlungsfälligkeit wird individuell schriftlich festgelegt. Die Zahlung hat spätestens 10 Tage nach Durchführung der Veranstaltung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % (Geschäftskunden) bzw 5 % (Privatkunden) per anno über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder vom Cones Service Betrieb anerkannt ist.

IV. Mitbringung von Speisen, Getränken, Dekoration und Nebenpflichten

  1. Das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken des Kunden oder seiner Gäste ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Cones Service Betriebs zulässig. Der Cones Service Betrieb kann in diesem Fall dem Kunden ein angemessenes Teller- oder Korkgeld in Rechnung stellen.
  2. Gleiches gilt für das Mitbringen und Aufstellen von eigener Dekoration durch den Kunden. Ein Umdekorieren ohne Zustimmung des Cones Service Betriebes ist unzulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu genügen. Der Cones Service Betrieb kann dafür einen behördlichen Nachweis verlangen.
  3. Der Kunde oder seine Gäste führen persönliche Gegenstände, Ausstellungsstücke, Dekoration oder sonstige Gegenstände auf eigene Gefahr mit. Mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Cones Service Betrieb nicht für Verlust, Beschädigung oder Untergang.
  4. Sämtliche vorgenannten Gegenstände sind nach Veranstaltungsende unverzüglich aus den Räumen des Cones Service Betriebs vom Kunden zu entfernen. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Kunde die Kosten für Verwahrung und Entsorgung zu tragen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den Cones Service Betrieb unaufgefordert darüber zu informieren, dass die Veranstaltung aus religiösen, politischen oder sonstigen Gründen den reibungslosen Geschäftsablauf, die Sicherheit oder das Ansehen des Cones Service Betriebes oder deren Gäste gefährdet.

V. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Kunde hat Gebäude, Inventar und Zubehör des Cones Service Betriebs sorgfältig zu behandeln. Für Schäden an Gebäuden, Inventar und Zubehör, die durch ihn selbst oder seine Gäste verursacht werden, wird nach Maßgabe von §§ 276, 278 BGB gehaftet.
  2. Sollten die Leistungen des Cones Service Betriebs wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich während der Veranstaltung rügen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt.
  3. Bei Mängeln erhält der Cones Service Betrieb das Recht nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Es sind mehrere Nacherfüllungsversuche zulässig. Vertragsaufhebung und Minderung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Eine Haftung auf Schadensersatz des Cones Service Betriebs gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese von dem Cones Service Betrieb zu vertreten sind sowie sonstige Schäden die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Cones Service Betriebs oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Dritte können aus diesem Vertrag keine Ansprüche gegen den Cones Service Betrieb herleiten.
  5. Die Durchführung einer vom Kunden organisierten Anschlussveranstaltung („after show party“ etc.) bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Cones Service Betrieb. In diesem Fall treffen den Kunden für die Anschlussveranstaltung die Pflichten eines Veranstalters. Er haftet für Schäden, die dem Cones Service Betrieb entstehen. Eine Haftung des Cones Service Betriebs ist ausgeschlossen.

VI. Stornierung

  1. Absagen des Kunden müssen schriftlich erfolgen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht mit Zustimmung des Cones Service Betrieb, kostenfrei einen Ersatzteilnehmer zu nennen oder den Vertrag innerhalb von 6 Monaten zu einem anderen Zeitpunkt zu erfüllen. Der Cones Service Betrieb darf seine Zustimmung aus sachlich gerechtfertigtem Grund verweigern.
  2. Wählt der Kunde keine der vorgenannten Möglichkeiten ist eine Stornierung der Veranstaltung länger als 12 Monate vor dem Veranstaltungstag pauschal mit 500,00 € möglich. Im Fall der Absage bis 12 Monate vor dem Veranstaltungstag des Kunden entstehen folgende Stornierungskosten:
    • 15 % des gebuchten Leistungsumfangs bei Stornierung 365 Tage vor dem Veranstaltungstag
    • 25 % des gebuchten Leistungsumfangs bei Stornierung 270 Tage vor dem Veranstaltungstag,
    • 50 % des gebuchten Leistungsumfangs bei Stornierung 180 Tage vor dem Veranstaltungstag,
    • 65 % des gebuchten Leistungsumfangs bei Stornierung 120 Tage vor dem Veranstaltungstag
    • 75 % des gebuchten Leistungsumfangs bei Stornierung 60 Tage vor dem Veranstaltungstag,
    • 85 % des gebuchten Leistungsumfangs bei Stornierung 30 Tage vor dem Veranstaltungstag,
    • 95 % des gebuchten Leistungsumfangs bei Stornierung 15 Tage vor dem Veranstaltungstag.
    • Berechnungsgrundlage ist die Personen bzw. Speisenzahl, die der Auftraggeber dem Cones Service Betrieb bei Vertragsschluss mitgeteilt hat. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Cones Service Betrieb kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
  3. Kann die gebuchte Veranstaltung beispielsweise wegen Corona-Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschlands an Tag x nicht durchgeführt werden, bietet der Cones Service Betrieb 2 Ersatztermine bis zu 2 Jahre an, die dann zu nehmen sind. Es entsteht daraufhin eine angemessene Zahlung, die nur mit dem Ersatztermin zu verrechnen ist. Kann die gebuchte Veranstaltung beispielsweise wegen Corona-Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschlands nur mit einer vorgegebenen, begrenzten Personenzahl durchgeführt werden, so gilt diese begrenzte Personenzahl in der Durchführung der Veranstaltung.

Der Cones Service Betrieb ist berechtigt, sich aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zu lösen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

    • höhere Gewalt oder andere von der Cones Service Betrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
    • begründeter Anlass besteht, dass die Veranstaltung die Sicherheit oder den Ruf der Cones Service Betrieb oder deren Gäste gefährdet,
    • der Vertrag unter täuschenden Angaben über wesentliche Tatsachen (Person des Kunden, Vertragszweck etc) zustande gekommen ist.

Bei berechtigtem Rücktritt des Cones Service Betriebs besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VII. Parken und Aufnahmen

  1. Für auf dem Parkplatz des Cones Service Betriebes abgestellte Fahrzeuge kommt ein Verwahrungsvertrag nicht zustande. Für Fahrzeugdiebstahl oder Beschädigung wird mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
  2. Der Kunde stimmt zu, dass auf dem Parkplatz des Cones Service Betriebes eine Videokamera installiert ist, die zur Sicherheit der Veranstaltung Aufnahmen fertigt. Der Cones Service Betrieb ist ermächtigt, Filmaufnahmen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Eine weitergehende Speicherung findet nicht statt.

VIII. Verjährung

Ansprüche gegen den Cones Service Betrieb verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Eine Verjährungsverkürzung findet nicht statt für Ansprüche von Verbrauchern aus § 437 Nr. 1 und 2 BGB sowie auf Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätz-lichen Pflichtverletzung des Cones Service Betriebs beruhen oder die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen.

IX. Sonstige Bestimmungen

  1. Ergänzungen, Änderungen und Abweichungen der allgemeinen Geschäfts-bedingungen bzw. des Vertrages bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Cones Service Betriebs. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN Kaufrechts sowie des Kollisionsrechtes ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Düsseldorf.
  3. Das Bestehen von Vertragslücken oder die Unwirksamkeit von Teilen des Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. In diesem Fall finden die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.